Logo
24/7

Wichtige Infos

Das sollten Sie wissen:

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen. Dies gilt auch wenn die gegnerisch Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt hat. Die Gutachterkosten muss im Haftpflichtschadenfall die gegnerische Versicherung tragen.
Als Geschädigter haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten sind im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Versicherung zu tragen.
Als Geschädigter steht es Ihnen frei eine Werkstatt Ihrer Wahl mit der Reparatur zu beauftragen.
Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, Sie haben das Recht, sich die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auf Grundlage eines Gutachtens erstatten zu lassen. Sie haben das Recht sich die Reparaturkosten Netto von der Versicherung auszahlen zu lassen ( fiktive Abrechnung).
Abhängig von Alter und Laufleistung Ihres Fahrzeuges kann Ihnen eine Wertminderung zustehen. Achtung!Bei einem Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt wird im Normalfall keine Wertminderung für Ihr Fahrzeuges berücksichtigt. Daher empfehlen wir die Erstellung eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens durch einen Sachverständigen.
Während der Reparaturdauer haben Sie in der Regel Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Nehmen Sie kein Ersatzfahrzeug in Anspruch, haben Sie das Recht auf Nutzungsausfallentschädigung.
Nach einem Verkehrsunfall werden Sie im Zuge der Schadenregulierung mit unterschiedlichen Fachbegriffen konfrontiert. Nachfolgend finden Sie die Erläuterungen einiger dieser Begriffe.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Fahrzeugwert vor dem Schadenereignis. Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Käufer aufzubringen hat, wenn er bei einem seriösen Händler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben möchte.
Unter Restwert versteht man den zu realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand nach dem Schadenereignis. Im Haftpflichtfall ist Restwert auf einen Betrag ab zu stellen der am zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt werden kann.
Von einem Totalschaden wird gesprochen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer ggf. entstandenen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Der merkantile Minderwert resultiert daraus, dass ein repariertes Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des “Unfallautos” versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt darstellt.
Werden bei der Unfallinstandsetzung Ihres Fahrzeuges Verschleißteile und/oder überlagerte Altschäden mitrepariert, erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen muß. Diese Wertverbesserung wird gemessen an der Wertsteigerung bezogen auf das Gesamtfahrzeug.
Wird für die Dauer der Reparatur kein Ersatz- oder Mietwagen in Anspruch genommen, besteht in der Regel ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugtyp ab und wird vom Sachverständiger aus einer Nutzungsausfalltabelle ermittelt.
Scroll to Top